Wir sind Ihr guter Geist!
Ja, das ist erlaubt, im Kundenauftrag Texte zu verfassen und zu bearbeiten. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil v. 01.09.2009 - Az.: 11 U 51/08) hat entschieden:
Leitsätze des Gerichts
Jedenfalls außerhalb des Hochschulbereichs können die Umstände des Einzelfalls auch bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen dazu führen, dass eine sogenannte „Ghostwriter-Vereinbarung", mit der sich der Urheber zum Verschweigen der eigenen Urheberschaft verpflichtet und dem Namensgeber gestattet, das Werk als eigenes zu veröffentlichen, nicht sittenwidrig ist.